Momentum – Förderung für Erstberufene
Wichtige Termine
- Online-Sprechstunden: 12. und 20. Feb. 2025
- 28. April 2025 um 23:59 MEZ Stichtag (Bitte beachten: Anträge können erst ab Mitte Januar 2025 eingereicht werden)
- Weiterer Stichtag: 21. April 2026
"Momentum" bedeutet der entscheidende Augenblick bzw. ist die englische Bezeichnung der physikalischen Größe für Impuls. In diesem Sinn sind mit dieser Initiative Wissenschaftler:innen in einer frühen Phase nach Antritt ihrer ersten Lebenszeitprofessur adressiert. Ziel ist es, ihnen in dieser Karrierephase Möglichkeiten zur inhaltlichen und strategischen Weiterentwicklung ihrer Professur zu eröffnen.
Was wird gefördert?
Angesichts eines immer kurzatmiger agierenden Wissenschaftsbetriebs sollen Freiräume für neues Denken in Forschung und Lehre im Universitätsalltag geschaffen werden. Der Fokus des Förderangebots liegt darauf, die Vielfalt der Forschung und die Kreativität von Forscherpersönlichkeiten in Universitäten in Deutschland sowie die strategische Weiterentwicklung der entsprechenden Organisationseinheit zu stärken.
Das Förderangebot richtet sich an Professor:innen drei bis fünf Jahre nach Antritt ihrer ersten Lebenszeitprofessur. Es ist fachlich offen. Gefördert werden Konzepte zur strategischen und inhaltlichen Weiterentwicklung der Professur, die sich aus unterschiedlichen Fördermaßnahmen zusammensetzen. Das Angebot ist flexibel und kann den Erfordernissen der jeweiligen Disziplin bzw. dem Standort angepasst werden. Ausgeschlossen von einer Förderung sind Forschungsprojekte.
12. Feb. 2025, 13:00 Uhr - 14:30 Uhr
Fragen zum Förderangebot? Besuchen Sie unsere Online-Sprechstunde
Sie möchten einen Antrag stellen? In unserer Online-Sprechstunde erläutern wir das Programm und beantworten gerne Ihre Fragen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Zugangsdaten werden kurz vor der Veranstaltung hier veröffentlicht.
20. Feb. 2025, 10:00 Uhr - 11:30 Uhr
Fragen zum Förderangebot? Besuchen Sie unsere Online-Sprechstunde (in Englisch)
Sie möchten einen Antrag stellen? In unserer Online-Sprechstunde erläutern wir das Programm und beantworten gerne Ihre Fragen. Eine Anmeldung ist nicht erforderlich. Die Zugangsdaten werden kurz vor der Veranstaltung hier veröffentlicht.
FAQs zum Förderangebot
FAQs Momentum
Warum ausgerechnet ab drei und bis fünf Jahre nach Antritt der ersten Lebenszeitprofessur?
Der Zeitraum ist keinesfalls zufällig gewählt. Vor Übernahme einer unbefristeten Professur müssen i.d.R. Evaluationskriterien erfüllt oder andere Leistungsnachweise (Drittelmittel, Publikationen etc.) erbracht werden, sodass zu diesem Zeitpunkt weder ausreichend zeitliche noch schöpferische Ressourcen vorhanden sind. Da mit dem Antritt der Professur zumeist ein Ortswechsel verbunden ist, stehen zunächst andere Aufgaben (z.B. Aufsetzen der Lehre, Aufbau eines Labors, Abschluss vorheriger Arbeiten) im Vordergrund. Zudem sind Berufungsmittel ausreichenden Umfangs vorhanden.
Was ist mit Weiterentwicklung gemeint?
Beim Inhalt des Konzepts muss es sich nicht um einen gänzlich neuen Forschungsansatz, sondern um eine für den Antragsteller / die Antragstellerin neue Forschungsrichtung handeln. Intendiert ist keine Abkehr von der bisherigen wissenschaftlichen Ausrichtung. Beabsichtigt ist vielmehr entweder ein "Shift" oder die Schaffung eines "zweiten Standbeins".
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt sind Professor:innen an
- Universitäten in Deutschland,
- Kunst- und Musikhochschulen, sofern diese wissenschaftlich tätig sind,
- Pädagogischen Hochschulen in Baden-Württemberg.
Wer ist nicht antragsberechtigt?
Nicht antragsberechtigt sind Professor:innen an
- Fachhochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften,
- außeruniversitären Einrichtungen (auch mit einer Doppelaffiliation),
- Medizinischen Hochschulen, sofern diese nicht in Gänze über einen unbefristeten universitären Status verfügen (d.h. die Anerkennung einzelner Fakultäten als Universität ist nicht ausreichend).
Ab wann zählt die Frist bei der Berechnung der Antragsberechtigung?
Es zählt das Datum des Antritts der ersten Lebenszeitprofessur, nicht das der Ruferteilung. Gleichzeitig bezieht sich die Frist auf den jeweiligen Stichtag für die Antragsskizzen, nicht etwa auf einen möglichen Antritt der Förderung.
Im Speziellen sind auch folgende Konstellationen denkbar:
- Inhaber:innen von befristeten Professuren, die sich einer Evaluation unterziehen müssen, sind erst ab dem Zeitpunkt der Entfristung antragsberechtigt. Dies bedeutet, dass die 3-5-Jahres-Frist ausgehend vom Zeitpunkt der Entfristung berechnet wird.
- Bei Inhaber:innen von "Professuren auf Probe" o.Ä. wird die Frist ab Antritt berechnet, da sie ohne weitere Evaluation und somit ohne Leistungsnachweis entfristet werden. Im Falle einer Bewilligung muss die Professur entfristet werden, um die Förderung antreten zu können.
- Wurde innerhalb der 3-5 Jahre nach Antritt der Lebenszeitprofessur ein Wechsel der Institution vorgenommen, ist der Erstantritt maßgeblich. Dabei ist es unerheblich, an welchem Typ Hochschule und an welchem Ort dieser erfolgte (auch im Ausland).
- Unbefristete Direktorenstellen an außeruniversitären Einrichtungen im Ausland (z.B. CNRS (F), CNR (I)) werden als Professuren-äquivalent angesehen. Somit wird diese Tätigkeit auf die 3-5 Jahres-Frist angerechnet.
- Antragsberechtigt sind auch Inhaber:innen einer Heisenberg-Professur 3-5 Jahre ab dem Zeitpunkt der positiven Evaluation der Professur mit Entfristungszusage. Zu beachten ist hier, dass die Professur im Falle einer Bewilligung entfristet werden muss, um die Förderung antreten zu können.
Für welche Förderdauer stelle ich einen Antrag?
Wenn Sie zur Antragstellung eingeladen werden, müssen Sie Ihr Vorhaben in der ersten Förderphase (inkl. Kosten bis max. 800.000 EUR) darstellen. Die Beantragung und Entscheidung für die zweite Förderphase findet – wenn Sie die erste Phase bewilligt bekommen – im 4. Jahr des Vorhabens statt.
Was bedeutet der Ausschluss einer Projektförderung?
Momentum ist kein Angebot zur Förderung von Forschungsprojekten im klassischen Sinn: beispielsweise können keine Doktorand:innenstellen beantragt werden.
Was ist bei der Beantragung eines Auslandssemesters zu beachten?
Wird in Zusammenhang mit einem maximal zweisemestrigen Auslandsaufenthalt eine Lehrstuhlvertretung beantragt, sollte diese aus dem Bereich des wissenschaftlichen Nachwuchses rekrutiert werden (s. "Information zur Antragstellung 115"). Sie wird in Anlehnung an ein W2- oder W3-Grundgehalt vergütet. Im Bewilligungsfall muss eine Berechnung der tatsächlich entstehenden Kosten vorgelegt werden.
Was ist bei der Beantragung einer (teilweisen) Lehrbefreiung zu beachten?
Insgesamt darf der Zeitraum von zwei Jahren nicht überschritten werden. In diesem Zeitraum kann ein Auslandsaufenthalt von maximal zwei Semestern mit einer vollständigen Befreiung von der Lehre enthalten sein. Möglich ist auch eine Kombination beider Maß- nahmen, denkbar wären u. A. folgende Szenarien:
- zwei Semester Auslandsaufenthalt und ein Jahr teilweise Befreiung von der Lehre
- ein Semester Auslandsaufenthalt und anderthalb Jahre teilweise Befreiung von
der Lehre
Darf die Stelle des/der Antragsteller:in an derselben Universität bereits anderweitig finanziert worden sein?
Wenn der/die Antragsteller:in an der Universität bereits eine befristete Stelle innehatte (z.B. Emmy Noether, ERC, AR auf Zeit), kann drei bis fünf Jahre nach Übernahme einer unbefristeten Professur an derselben Universität ein Antrag gestellt werden.
Welche Ausfallzeiten werden auf die Antragsfrist angerechnet?
Bei der Antragsfrist (3-5 Jahre nach Antritt der ersten Lebenszeitprofessur) werden, wie bei der VolkswagenStiftung üblich, sowohl die tatsächlich genommenen Elternzeiten der Antragsteller(innen) als auch längere Ausfälle durch Krankheiten oder Pflegezeiten berücksichtigt.
Werden Funktionen/Ämter an der Universität auf die Antragsfrist angerechnet?
Auch wenn der/die Antragsteller:in z. B. eine Amtszeit als Vizepräsident:in oder Dekan:in absolviert hat und dadurch mit höherem Verwaltungsaufwand betraut war, wird dies dennoch nicht auf die Antragsfrist angerechnet.
Ich habe eine weitere Affiliation an einer anderen wissenschaftlichen/nichtuniversitären Institution. Darf ich einen Antrag stellen?
Professor:innen mit einer Doppelaffiliation sind nicht antragsberechtigt. Wenn Sie einer wissenschaftlichen Nebentätigkeit an einer nicht-universitären, wissenschaftlichen Einrichtung nachgehen, hängt die Antragsberechtigung von den spezifischen Umständen (wie z.B. Inhalt und Zeitaufwand) Ihrer Beschäftigung ab. Bitte kontaktieren Sie uns bevor Sie unter diesen Umständen einen Momentum-Antrag einreichen.
Wo gebe ich die Referenzen für meinen Hauptantrag an? Welches Format muss ich nutzen?
Die Referenzen gehören nicht zu den Pflichtunterlagen in den verschiedenen Momentum-Auswahlrunden. Sollten Sie zur Einreichung eines Vollantrags ausgewählt werden, können Sie eventuelle Referenzlisten/Literaturangaben als zusätzliche Anlage Ihrem Antrag beifügen. Sofern nicht anders angegeben, gibt es keine Format-Vorgaben in den einzureichenden Dokumenten.
In welcher Sprache müssen die institutionellen Stellungnahmen vorliegen?
Die Stellungnahmen müssen wie alle Unterlagen auf Englisch vorliegen.
Hier finden Sie Antworten auf generelle Fragen rund um unsere Förderung
FAQs für Antragstellende
Hier finden Sie Informationen zur Antragsberechtigung sowie zur Antragstellung.
Kann die VolkswagenStiftung mein Vorhaben fördern?
Anträge werden nur im Rahmen der aktuell gültigen Förderangebote (auch als Initiativen oder Förderprogramme bezeichnet) entgegengenommen.
Welche Vorhaben fördert die Stiftung keineswegs?
Bei folgenden Punkten ist eine Antragstellung aussichtslos:
- Aufstockung von Reisebeihilfen oder Stipendien Dritter
- Kongresse
- Druckkostenzuschüsse ohne Verbindung mit Stiftungsprojekten
- Erwerb, Vervollständigung oder Unterhaltung von Sammlungen, Ausstellungen
- Auf- und Ausbau von Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen
- Geräte, die der Therapie dienen
- Entwicklungs- und Erprobungsarbeiten zu wissenschaftlich bereits gelösten Problemen
- Auswertung von Patenten
- Schulen, Studienkollegs und Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Studentenwohnheime
- Starthilfen für wissenschaftliche Einrichtungen mit politischer, weltanschaulicher oder konfessioneller Bindung
- pauschale Erhöhung von Grundetats oder Schließung von Etatlücken
- Erstattung anderweitig gewährter Vorfinanzierung
- nicht gemeinnützige Zwecke
- karitative Anliegen
- Privatpersonen
Muss ich promoviert sein, um einen Antrag stellen zu können?
Ja, alle Antragstellenden müssen ihre Promotion abgeschlossen haben. In einzelnen Ausschreibungen kann es auch ausreichen, dass eine Dissertation eingereicht wurde. Die Details einer solchen Ausnahme finden Sie in den Informationsunterlagen der entsprechenden Ausschreibung.
Muss ich bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung an einer deutschen Universität/Forschungsinstitution angestellt sein?
Die Hauptantragstellenden müssen an eine deutsche Universität oder Forschungseinrichtung angeschlossen sein oder mit dem Antrag eine Stellungnahme einreichen, in der die Leitung des Hochschulinstituts bzw. der Arbeitsgruppe bestätigt, sie im Fall einer Bewilligung anzustellen und die Verwaltung der Drittmittel zu übernehmen.
Ich arbeite in einer Stiftung oder einem Privatunternehmen, bin ich antragsberechtigt?
Bewilligungen können nur an Universitäten oder wissenschaftliche Einrichtungen in Deutschland vergeben werden. Antragstellende von nicht-bewilligungsfähigen Einrichtungen können als Kooperationspartner in ein Vorhaben mit eingebunden werden.
Ich arbeite im Ausland, kann ich dennoch einen Antrag stellen?
Grundsätzlich können auch wissenschaftliche Institutionen aus dem Ausland einen Antrag stellen. Ihre Anträge müssen sich auf eine spezifische Förderinitiative beziehen und konkrete Angaben über eine vorher vereinbarte Kooperation mit Wissenschaftler:innen in Deutschland enthalten. In vielen Förderinitiativen wird eine Federführung durch die deutsche wissenschaftliche Institution vorausgesetzt.
Ich beziehe derzeit schon andere Fördergelder (ERC-Grant, Freigeist Fellowship, etc.), kann ich mich um Fördermittel der VolkswagenStiftung bewerben?
Grundsätzlich ja. Der Antrag, der bei der VolkswagenStiftung eingereicht wird, muss allerdings thematisch von dem bereits geförderten Projekt klar abgegrenzt werden.
Mein Projekt wurde von der VolkswagenStiftung gefördert. Kann ich Mittel für das Nachfolgeprojekt beantragen?
Die VolkswagenStiftung finanziert keine Vorhaben, die eine abgeschlossene Förderung der Stiftung wieder aufnehmen. Sie springt auch nicht dort ein, wo andere Förderer eine Finanzierung abbrechen.
Können mehrere Anträge aus derselben Institution eingereicht werden?
Grundsätzlich ja. In einigen Förderangeboten kann hier eine Begrenzung auf einen Antrag pro Institution gesetzt werden. Entsprechende Bedingungen finden Sie in den Informationsunterlagen der jeweiligen Ausschreibung.
Kann ich mehrere Projekte zu einem Stichtag einreichen?
Nein.
Kann ich mich mit demselben Projekt parallel bei anderen Förderinstitutionen bewerben?
Grundsätzlich nein.
Kann ich eine Vorabeinschätzung meiner Idee erhalten?
Eine Beratung im Vorfeld der Antragseinreichung ist mit Blick auf die Passfähigkeit zur Förderinitiative möglich. Eine inhaltliche Einschätzung des Antrags kann nicht gegeben werden, da diese Teil des Begutachtungsprozesses ist.
Wo finde ich eine Übersicht über bisher von der Stiftung geförderte Projekte?
Eine durchsuchbare Aufstellung finden Sie in unserer Projektdatenbank.
Unterstützt mich die Stiftung bei der Suche nach potentiellen Kooperationspartner:innen?
Nein.
Wie stelle ich einen Antrag?
Die Dokumente 'Informationen zur Antragstellung' erläutern die inhaltlichen Rahmenbedingungen und die formalen Voraussetzungen für eine Antragstellung spezifisch für jede Initiative und geben praktische Hinweise für eine Antragstellung. Für darüber hinausgehende Fragen stehen die im Dokument genannten Ansprechpartner:innen gern zur Verfügung. Anträge werden in elektronischer Form über das Antragsportal der Stiftung gestellt.
Welche Mittel kann ich beantragen?
Welche Mittel beantragt werden können, wird in der "Information zur Antragstellung" der jeweiligen Ausschreibung angegeben. Universitäten und Hochschulen für Angewandte Wissenschaften können in den meisten Ausschreibungen 10 % Gemeinkosten ("Overheads") beantragen. Details zu den Gemeinkosten finden Sie im Dokument "Informationen zur Gemeinkostenpauschale", das Sie in unserem Download-Bereich herunterladen können.
Die VolkswagenStiftung fördert grundsätzlich nur zweckgebunden und achtet darauf, dass die Mittel zusätzlich verwendet werden – also den Grundetat einer Institution nicht entlasten und damit den eigentlichen Unterhaltsträger der geförderten Einrichtung, wie zum Beispiel den Staat. Die Mittel dürfen nicht zur Deckung von Etatlücken herangezogen werden oder andere Geldgeber veranlassen, ihre Zuwendungen entsprechend zu kürzen. Die Stiftung stellt auch nicht anderen Forschung fördernden Einrichtungen Mittel für deren allgemeine Förderarbeit zur Verfügung.
Fördert die Stiftung Maßnahmen zur Verbesserung der Chancengleichheit?
Die Stiftung unterstützt Chancengleichheit und Diversität im Wissenschaftssystem. Sie ermöglicht die Beantragung von sogenannten Chancengleichheitsmitteln im Rahmen der regulären Antragstellung für Förderangebote mit Stichtag ab dem 01. Januar 2025. Alle Informationen finden Sie unter Chancengleichheitsmittel.
Welche Personalmittelsätze kann ich bei der Antragstellung heranziehen?
Informationen zur Beantragung von Personalmitteln können Sie in unserem Download-Bereich herunterladen.
Muss ich einen Datenmanagementplan einreichen?
Wenn in Ihrem Vorhaben größere Datenmengen erzeugt werden, erwartet die Stiftung einen Datenmanagementplan als Antragsanlage. Dieser ist ggf. Gegenstand der Begutachtung. Wenn Sie in Ihrem Projekt Daten generieren wollen, aber noch nicht wissen, in welchem Repositorium Sie ihre Daten speichern wollen, nutzen Sie bitte den Basis-Datenmanagementplan, den Sie in unserem Download-Bereich herunterladen können. Ansonsten nutzen Sie den Datenmanagementplan des Zielrepositoriums.
FAQs zum Auswahlverfahren
Auf welcher Grundlage wird über meinen Antrag entschieden?
Die VolkswagenStiftung bezieht grundsätzlich Fachgutachter:innen in ihre Entscheidungen mit ein. Diese begutachten eingereichte Anträge entsprechend der in den Informationsunterlagen für das jeweilige Programm genannten Kriterien (beispielsweise wissenschaftlicher Erkenntnisgewinn, Eignung der Kandidaten, Realisierbarkeit des Vorhabens etc.) und sprechen eine Förderempfehlung für das Kuratorium der VolkswagenStiftung aus. Die Stiftung wahrt hinsichtlich der Begutachtung strikte Vertraulichkeit.
Wer entscheidet über die Bewilligung meines Antrags?
Das Kuratorium der Stiftung entscheidet in der Regel dreimal jährlich in Sitzungen über die Anträge. Mit einem bindenden "Code of Conduct" für die Mitarbeitenden der Geschäftsstelle und die Kuratoriumsmitglieder stellt die Stiftung sicher, dass keine Person an einer Entscheidungsfindung mit Bezug auf eine Institution beteiligt ist, der sie angehört oder in deren Gremien sie mitwirkt. Im Rahmen einer Sondervollmacht kann der/die Generalsekretär:in der VolkswagenStiftung über Projekte mit geringeren Antragsvolumen entscheiden und berichtet dem Kuratorium über diese Entscheidungen.
Warum bekomme ich so wenig Feedback zu meinem abgelehnten Antrag?
Die VolkswagenStiftung muss bei der Konzeption von Antrags- und Begutachtungsverfahren darauf achten, dass diese Verfahren so zeit- und kosteneffizient wie möglich sind, sowohl für Antragstellenden als auch für Gutachter:innen. Daher holt die Stiftung anders als andere Förderorganisationen nur selten Einzelgutachten zu Anträgen ein. Meist werden Anträge im Rahmen von Gutachtersitzungen vergleichend diskutiert und eine Förderempfehlung durch die Gutachter:innen ausgesprochen. Die wesentlichen Kritikpunkte werden protokolliert, diese Protokolle können aber u. a. aufgrund direkter Vergleiche mit parallel bewerteten Anträgen nicht mit Antragsteller:innen geteilt werden. Die VolkswagenStiftung zielt jedoch darauf ab, dass der Umfang des Feedbacks dem Aufwand für die Antragstellenden gerecht wird. Bei abgelehnten Skizzen ist daher generell kein Feedback erwartbar, während am Ende von teils mehrstufigen Auswahlverfahren die Möglichkeit besteht, sich ausführlicheres telefonisches Feedback einzuholen.
Kann ich einen abgelehnten Antrag in überarbeiteter Form erneut einreichen?
Nein. Der/die selbe Hauptantragstellende kann allerdings gerne einen Antrag zu einem neuen Thema einreichen. Bei Einreichung im selben Programm wird die Rücksprache mit der/dem zuständigen Förderreferent:in empfohlen, um sicherzustellen, dass das Thema ausreichend von bereits eingereichten Antrag abgegrenzt ist.
FAQs für Geförderte
Hier finden Sie Infos rund um Bewilligungsgrundsätze, Mittelabruf, Projektberichte, Verwendungsnachweise, Einsatz des Stiftungslogos u. v. m.
Welche Förderrichtlinien muss ich als Geförderte:r der Stiftung einhalten?
Die VolkswagenStiftung ist eine privatrechtliche und gemeinnützige Wissenschaftsförderin und hat als solche sicherzustellen, dass die von ihr bewilligten Fördermittel wirtschaftlich und ordnungsgemäß verwendet werden. Mit Annahme der Fördermittel erkennen Sie die Bewilligungsgrundsätze an, die Sie in unserem Download-Bereich herunterladen können. Als sog. Bewilligungsempfänger:in haben Sie dafür zu sorgen, dass diese Grundsätze sowie zusätzlich mitgeteilte besondere Bedingungen allen, die am geförderten Vorhaben und dessen Abwicklung beteiligt sind (z.B. Mitarbeitenden, Auftragnehmer:innen, Verlag, Verfasser:innen, Herausgeber:innen, ausführende Kassen) zur Kenntnis gebracht und von ihnen eingehalten werden.
Was gilt für Promotionsvorhaben im Rahmen meines geförderten Projekts?
Die Förderung des sog. wissenschaftlichen Nachwuchses hat für die VolkswagenStiftung hohe Priorität. In den Hinweisen zu Promotionsvorhaben im Rahmen von geförderten Projekten (PDF, 26.5 KB) haben wir Erwartungen und Empfehlungen zusammengestellt.
Welchen Stellenwert sollen ethische Fragen in meinem Forschungsprojekt erhalten?
Die Stiftung erwartet, dass die Geförderten in allen Fachbereichen wissenschafts- und forschungsethischen Fragen besondere Aufmerksamkeit schenken. Dies gilt bereits für die Projektkonzeption sowie insbesondere für die konkrete Durchführung des Projekts. Wenn ethisch relevante Aspekte im Forschungsprozess manifest werden, so sind die Geförderten aufgefordert, diese der jeweils zuständigen Ethikkommission und der Stiftung mitzuteilen. Wenn dies möglich und sinnvoll ist, unterstützt die Stiftung ihre Geförderten darin, Veranstaltungen durchzuführen, die Raum bieten, ethisch relevante Aspekte und Fragen mit Expert:innen sowie Fachkolleg:innen und darüber hinaus mit relevanten weiteren Gruppen aus der Gesellschaft zu diskutieren.
Wie erhalte ich die bewilligten Mittel?
Mit der Bewilligung erhalten Sie den von Ihnen auszufüllenden Mittelabrufplan und eine dazugehörige Anlage (beide Dokumente finden Sie auch in unserem Download-Bereich), über die Sie u. a. schriftlich bestätigen müssen, dass sie die Bewilligungsgrundsätze anerkennen. Die bewilligten Mittel werden gemäß dem rechtzeitig von Ihnen veranlassten, bedarfsgerechten Mittelabruf auf das Konto der geförderten wissenschaftlichen Einrichtung überwiesen.
Muss ich Berichte zum Projektverlauf vorlegen?
Jährlich sind inhaltliche Berichte vorzulegen, die erkennen lassen, wie sich das Projekt entwickelt. Die Hinweise zum Zwischen- und Schlussbericht, die Sie in unserem Download-Bereich herunterladen können, unterstützen Sie beim Verfassen der Berichte. Alle Berichte werden ins Antrags- und Berichtsportal der Stiftung hochgeladen.
Wann und wie muss ich die Verwendung der Mittel nachweisen (Verwendungsnachweis)?
Nach Ablauf der Förderung – bei lang laufenden Projekten gegebenenfalls auch schon früher – erwartet die VolkswagenStiftung einen rechnerischen Nachweis über die Verwendung der Mittel (Verwendungsnachweis). Unsere FAQs Verwendungsnachweis/Verwendungsprüfung erläutern u. a., wann und in welcher Form ein Verwendungsnachweis zu erbringen ist, wie mit Restmitteln im Projekt zu verfahren ist und ob Belege eingesandt werden müssen. Die Vorlage für die Erstellung des Verwendungsnachweises, das "Formular Verwendungsnachweis", können Sie in unserem Download-Bereich herunterladen.
Was erwartet die Stiftung von mir mit Blick auf Öffentlichkeitsarbeit zu meinem Projekt?
Die Stiftung legt Wert darauf, dass die Geförderten ihre Ergebnisse vorzugsweise in gängigen Fachorganen oder Monographien zugänglich machen und dabei auf die Unterstützung durch die VolkswagenStiftung hinweisen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang unsere Open Science Policy, die Sie in unserem Download-Bereich herunterladen können. Darüber hinaus sind wir auch an einer Information verschiedener Öffentlichkeiten in geeigneten Medien über die geförderten Projekte interessiert. Hierzu bitten wir Sie um eine konstruktive Zusammenarbeit mit dem Team Kommunikation der VolkswagenStiftung.
Kann ich das Logo der VolkswagenStiftung z. B. für Poster oder Flyer nutzen?
Das Logo der VolkswagenStiftung darf nur im Zusammenhang mit den Förderaktivitäten der Stiftung verwendet werden, nicht etwa für werbliche Zwecke. Alle Informationen und Dateien finden Sie im Bereich Stiftungslogo und Corporate Design.
Von welchen weiteren Angeboten kann ich als Geförderte:r der VolkswagenStiftung profitieren?
Angebote für Geförderte der Stiftung finden Sie unter Zusatzleistungen und Weiterbildung.
Wo finde ich wichtige Dokumente zum Download?
Wichtige Dokumente können Sie in unserem Download-Bereich herunterladen.
Infos & Formulare zur Projektabrechnung/Verwendungsnachweis
Ihr durch die VolkswagenStiftung gefördertes Forschungsprojekt hat sein Ende erreicht? Dann ist es Zeit, die Abrechnung bei uns einzureichen. Wie das funktioniert, erklären wir Schritt für Schritt unter "Ihre Projektabrechnung".
Wann muss ich meinen Verwendungsnachweis einreichen?
Direkt nach dem Ende jeder Förderung erwartet die Stiftung unaufgefordert einen Schlussverwendungsnachweis. Zwischenverwendungsnachweise werden nur bei Bedarf angefordert und müssen nicht jährlich eingereicht werden.